zwischen den Gemeinden erfolgte nach einem ersten Treffen am 25. Mai 2001 in Rommerskirchen und einem Gegenbesuch am 2. Februar 2002 in Mouilleron le Captif durch die Unterzeichnung der Urkunden
in Rommerskirchen am 28. September 2002 und in Mouilleron le Captif am 3. Mail 2003 durch die Bürgermeister Albert Glöckner und Philippe Darniche nach entsprechenden Beschlüssen der Gemeinderäte
beider Kommunen.
Unterschriftenseite des Élysée-Vertrages vom 22. Januar 1963
Das "Partnerschaftskomitee Rommerskirchen - Mouilleron le Captif e.V." kümmert sich um die Belange der Partnerschaft auf der deutschen Seite. Die Gründung erfolgte am 31.03.2003.
Auf der französischen Seite steht unser Pendant, das "Comité de jumilage - Rommerskirchen".
Aktuelle Bilder und Namen findet ihr demnächst hier.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Partnerschaftskomitee Rommerskirchen — Mouilleron le Captif e.V.".
Er hat seinen Sitz in Rommerskirchen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein hat die Aufgabe, die Freundschaft zwischen den Einwohnern der Gemeinde Rommerskirchen und den Einwohnern der Partnergemeinde Mouilleron le Captif durch Austausch und Begegnungen in
allen Lebensbereichen zu fördern. Er verfährt dabei frei von jeder weltanschaulichen oder parteipolitischen Beeinflussung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zur Freundschaft unter den Völkern bekennt.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Über die Ablehnung von Anträgen entscheidet jedoch ausschließlich die Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
- Es wird ein Mitgliedsbeitrag in Form eines Jahresbeitrags der im Januar des jeweiligen Geschäftsjahres füllig wird.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Das Jahr des Eintritts in den Verein ist beitragsfrei.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 30.11. mit Wirkung zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von 4 Wochen persönlich oder schriftlich zu äußern.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand und der geschäftsführende Vorstand.
§ 7 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht nach 26 BGB aus dem/der Vorsitzenden (Sprecher/in), seinem/seiner Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassenwart/in und seinem/seiner
Stellvertreter/in.
- Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu vier Beisitzern/Beisitzerinnen.
- Ein/eine Vertreter/in der Gemeindeverwaltung Rommerskirchen ist geborenes Mitglied im Gesamtvorstand.
- Zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich sowie im auftretenden Zahlungs- und Geschäftsverkehr.
§ 8 Amtsdauer
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, eine
Person kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung einzusetzen.
§ 9 Auslagenerstattung
Dem Gesamtvorstand steht eine finanzielle Vergütung für seine Tätigkeit nicht zu. Unbedingt erforderliche Auslagen, die bei der Tätigkeit für den Verein tatsächlich entstanden sind,
werden ersetzt.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird geleitet von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Sie entscheidet über
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
- Satzungsänderung,
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
- Wahl des Gesamtvorstandes,
- Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder,
- Auflösung des Vereins,
- Ausschluss von Mitgliedern,
- Ablehnung von Aufnahmeanträgen
Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
§ 11 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zur Prüfung der Kassengeschäfte zwei Kassenprüfer/innen.
- Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und haben in der Mitgliederversammlung Bericht über das Prüfungsjahr zu geben.
- Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Beschlussfassung
- Die Mitglieder sind zu der Mitgliederversammlung schriftlich mit Tagesordnung einzuladen. Hierbei ist eine Frist von 14 Tagen zu wahren.
- Anträge an die Mitgliederversammlung müssen acht Tage vorher schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
§ 14 Beurkundung der Beschlüsse
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in (Protokollführer/in)
zu unterschreiben.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit nur einem Tagesordnungspunkt: „Auflösung des Vereins" vorgenommen werden. Hierfür ist die 3/4
Stimmenmehrheit der Versammlung erforderlich.
- Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der Gemeinde Rommerskirchen zur Verwendung für einen gemeinnützigen Zweck zu.